Die Gründe für eine Reduktion der Busse seien hingegen bereits erläutert worden. Überdies sei bereits aufgezeigt worden, dass der Rekurrentin kein Vorsatz vorgeworfen werden könne. N. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den weiteren Inhalt der einzelnen Rechtsschriften sowie die ergänzenden Vorbringen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: