-8- 6. Juli 2020 zu der angekündigten "reformatio in peius" Stellung genommen. Er bringt vor, dass die Rekurrentin keine Kenntnis bezüglich des doppelt verbuchten Mietzinses im Monat Juni 2012 gehabt habe. Diese Doppelverbuchung sei wohl irrtümlich erfolgt oder habe allenfalls den Vormonat betroffen. Weiter führt er aus, dass vorliegend keine besonderen Strafänderungsgründe ersichtlich seien, welche eine Abweichung vom Regelstrafmass zu Lasten der Rekurrentin rechtfertigen würden. Die Gründe für eine Reduktion der Busse seien hingegen bereits erläutert worden.