Sodann gehe aus den Akten hervor, dass die Rekurrentin im Juni 2012 den Mietzins doppelt verbucht bzw. einerseits dem Eigentümer der Lagerhalle den Betrag von CHF 1'350.-- und andererseits dem Vater des Alleingesellschafters den Betrag von CHF 4'000.-- überwiesen habe. Der ZVB/N sei im Einspracheverfahren davon ausgegangen, dass lediglich die Differenz zwischen dem gemäss Hauptmietvertrag vereinbarten Mietzins und dem tatsächlich überwiesenen Betrag von CHF 4'000.-- als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand zu gelten habe.