Eine entsprechende Korrektur könne sich rechtfertigen, da aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass die Rekurrentin bzw. der Alleingesellschafter als das handelnde Organ (direkt) vorsätzlich und in gewissem Masse planmässig gehandelt habe. Unter diesen Umständen und aufgrund der stabilen wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurrentin werde daher ein Bussenfaktor von 1.2 in Betracht gezogen. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass die Rekurrentin im Juni 2012 den Mietzins doppelt verbucht bzw. einerseits dem Eigentümer der Lagerhalle den Betrag von CHF 1'350.-- und andererseits dem Vater des Alleingesellschafters den Betrag von CHF 4'000.-- überwiesen habe.