-7- übernommen, welches durch einen Zuschlag zu entschädigen gewesen sei. Zur Strafzumessung hält der Vertreter fest, dass unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gründe die Erhöhung der Untermiete nachvollziehbar sei und demnach der Rekurrentin bzw. dem Alleingesellschafter keine mangelnde Einsicht vorgeworfen werden könne. Weiter sei das bilanzierte Kapital der Rekurrentin nur in einem kleinen Umfang liquide verfügbar und bestehe in erster Linie aus Anlagevermögen, weshalb zur Beurteilung, ob die Busse eine besondere Härte darstelle, nur auf die flüssigen Mittel abgestellt werden könne.