Der Vater des Alleingesellschafters habe nach der Übernahme des Mietobjekts einen Mieterausbau vorgenommen, welcher durch Fotodokumentationen belegt sei. Der generierte Mehrwert sei insbesondere auf die Arbeitsleistung des Vaters des Alleingesellschafters und nicht auf die erworbenen Rohstoffe zurückzuführen. Da der Vermieter bzw. Eigentümer nach Beendigung des Mietverhältnisses den Rückbau verlangen könne, rechtfertige sich auch deshalb eine angemessene Berücksichtigung der getätigten Aufwendungen. Der Vater des Alleingesellschafters habe schliesslich als Hauptmieter auch ein Risiko