Aus den zu den Akten gereichten Inseraten von vergleichbaren Lagerhallen in der entsprechenden Region ergebe sich, dass deren Mietzinse wesentlich höher seien, wobei das Angebot an Lagerhallen mit einer Höhe von mindestens sechs Metern ausserordentlich gering sei. Betreffend die geltend gemachten Nebenkosten hält der Vertreter fest, dass diese durch den Vater des Alleingesellschafters nicht belegt werden könnten und der Rekurrentin nicht bekannt sei, in welcher Höhe diese effektiv angefallen seien. Jedoch sei selbstverständlich, dass zumindest Strom- und Wasserkosten angefallen seien, weshalb der geschätzte Betrag von CHF 50.-- pro Monat als angemessen erscheine.