seitens der Rekurrentin bzw. des handelnden Organs sei während des gesamten Verfahrens weder Einsicht noch Reue gezeigt worden. Insgesamt ergäben sich keine strafmindernden aber auch keine straferhöhenden Gründe, weshalb am festgesetzten Bussenfaktor festzuhalten sei. Abschliessend hält der ZBV/N fest, dass das beim Vater des Alleingesellschafters angewendete Strafmass von 0.85 für das vorliegende Verfahren nicht relevant sei.