Hinsichtlich der Strafzumessung hält der ZVB/N am Regelstrafmass (Bussenfaktor 1.0) fest und führt dazu aus, dass der Alleingesellschafter in seiner Eigenschaft als Organ der Rekurrentin ein mittleres Verschulden treffe. In wirtschaftlicher Hinsicht stehe die Rekurrentin gut da und die erhobene Busse betrage lediglich 2.4 % des deklarierten Eigenkapitals (pro 2017), womit die Bezahlung der Busse auch keine besondere Härte darstelle. Ein besonderes kooperatives Verhalten der Rekurrentin sei sodann nicht ersichtlich; seitens der Rekurrentin bzw. des handelnden Organs sei während des gesamten Verfahrens weder Einsicht noch Reue gezeigt worden.