-6- hang dürfe bei jedem Inhaber einer gewinnorientierten Unternehmung als bekannt vorausgesetzt werden. Damit sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beizug eines Vertreters zur Erledigung der Steuerangelegenheiten der Rekurrentin entbinde diese bzw. deren Organ sodann nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Hinsichtlich der Strafzumessung hält der ZVB/N am Regelstrafmass (Bussenfaktor 1.0) fest und führt dazu aus, dass der Alleingesellschafter in seiner Eigenschaft als Organ der Rekurrentin ein mittleres Verschulden treffe.