Der behauptete Mieterausbau sei jedoch in keiner Weise belegt worden. Auch sei unklar, inwiefern ein Büro- und Aufenthaltsraum für die Rekurrentin einen Mehrwert darstellen sollten, da die Lagerhalle ausschliesslich zur Lagerung von Metallgerüsten gemietet worden sei und gemäss Hauptmietvertrag die Lagerhalle nicht zum Hauptsitz eines Gewerbes umgenutzt werden dürfe. Auch fraglich erscheine, ob der Vater des Alleingesellschafters überhaupt in der Lage gewesen sei, den Mieterausbau zu finanzieren. Soweit der Vertreter im Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend die Nachsteuer einen Augenschein der Lagerhalle in H.________ beantrage, erübrige sich aus Sicht des ZVB/N ein solcher, da