Seinen Antrag begründet der ZVB/N zusammenfassend wie folgt: Das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung werde im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie jenem betreffend die Nachsteuer nicht mehr bestritten. Bestritten werde jedoch der Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung. Der Vertreter führe in der Rekurs- und Beschwerdeschrift betreffend die Nachsteuer aus, dass eine angemessene Erhöhung des (Unter-)Mietzinses durch den Hauptmieter (Vater des Alleingesellschafters) legitim gewesen sei.