G. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2019 hat die Steuerrekurskommission den Parteien mitgeteilt, dass das Steuerstrafverfahren getrennt vom Nachsteuerverfahren behandelt werde und Letzteres bis zur Erledigung des Steuerstrafverfahrens sistiert werde (vgl. Akten des Nachsteuerverfahrens 100 19 315-316 / 200 19 277-278). H. Ebenfalls am 25. Juli 2019 hat die Steuerrekurskommission der Rekurrentin die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 15. August 2019 eine mündliche Einvernahme zu beantragen. Innert Frist hat der Vertreter bzw. die Rekurrentin keinen Antrag auf eine mündliche Einvernahme gestellt.