Beim Steuerstrafverfahren den Vater des Alleingesellschafters betreffend, sei lediglich eine Busse mit einem Bussenfaktor von 0.85 festgesetzt worden. Es würden keine stichhaltigen Gründe vorliegen, weshalb der Bussenfaktor bei der Rekurrentin höher angesetzt worden sei. Weiter hätten die Parteien im Verfahren vor der Steuerverwaltung stets kooperiert. Entsprechend sei der Bussenfaktor auf das gesetzliche Minimum von einem Drittel der hinterzogenen Steuer festzusetzen.