-4- treffe dies die Bemessungsbasis der Busse, welche sich an der Nachsteuer orientiere und welche angemessen zu reduzieren sei. Insofern verweist der Vertreter auf die Begründung in der Rekurs- und Beschwerdeschrift betreffend das Nachsteuerverfahren. Andererseits sei der Bussenfaktor herabzusetzten, sei doch der vom ZVB/N verfügte Bussenfaktor von 1.0 nicht angemessen. So sei der eigentliche "Profiteur" der verdeckten Gewinnausschüttung der Vater des Alleingesellschafters gewesen. Beim Steuerstrafverfahren den Vater des Alleingesellschafters betreffend, sei lediglich eine Busse mit einem Bussenfaktor von 0.85 festgesetzt worden.