E. Die dagegen am 26. Oktober 2018 erhobenen Einsprachen der Rekurrentin betreffend die Nachsteuer als auch die Busse, wies der ZVB/N mit je separaten Einspracheentscheiden vom 26. Juni 2019 ab; der verfügte Bussenbetrag wurde bestätigt. F. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 hat die Rekurrentin, nunmehr vertreten durch F.________ (Vertreter), mit je separaten Eingaben Rekurs und Beschwerde gegen die Einspracheentscheide betreffend die Nachsteuer und die Busse bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Soweit die Busse betreffend, beantragt der Vertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: