Demnach habe er zumindest bewusst in Kauf genommen, dass durch die Verbuchung der überhöhten Miete eine Steuerverkürzung eintrete und habe damit eventualvorsätzlich gehandelt. Vorliegend werde vom Regelstrafmass (Bussenfaktor 1.0) ausgegangen, welches unter Würdigung der Gesamtsituation als angemessen erscheine. Die Busse bei den kantonalen Steuern wurde auf CHF 5'951.65 und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3'468.-- festgesetzt. Inkl. Gebühren von CHF 300.-- betrug der verfügte Bussenbetrag insgesamt CHF 9'719.65.