-3- wiesen habe. Die Erhöhung des Untermietzinses auf CHF 4'000.-- pro Monat sei lediglich deshalb akzeptiert worden, da es sich beim Begünstigten um den Vater des Alleingesellschafters handle. Dem Alleingesellschafter als Verantwortlicher für das Rechnungswesen der Rekurrentin habe bewusst sein müssen, dass sich die Verbuchung von Aufwand und Ertrag auf den Gewinn der Rekurrentin auswirke. Demnach habe er zumindest bewusst in Kauf genommen, dass durch die Verbuchung der überhöhten Miete eine Steuerverkürzung eintrete und habe damit eventualvorsätzlich gehandelt.