-2- vom 3. April 2018 nahm die Rekurrentin Stellung und brachte vor, dass zwischen ihr und dem Eigentümer der Lagerhalle kein Mietverhältnis bestehe. Ein solches sei auf Wunsch des Eigentümers ausschliesslich mit dem Vater des Alleingesellschafters abgeschlossen worden. Der Vater des Alleingesellschafters habe die Lagerhalle an die Rekurrentin untervermietet. Dabei sei vereinbart worden, dass der Mietzins der ersten fünf Monate, CHF 1'350.--, direkt dem Eigentümer entrichtet werde. Nach der Erhöhung des Mietzinses auf CHF 4'000.--, sei dieser jeweils an den Vater des Alleingesellschafters überwiesen worden. Über die Höhe des Untermiet-