Die Gewinnausschüttung sei in den Steuererklärungen der Rekurrentin der betreffenden Steuerperioden, welche rechtskräftig veranlagt seien, jeweils nicht deklariert worden. Zur weiteren Sachverhaltsabklärung ersuchte der ZVB/N die Rekurrentin, innert Frist sachdienliche Unterlagen und Angaben einzureichen. Mit Schreiben