C. Aufgrund der vorgenannten Meldung leitete der ZVB/N am 6. März 2018 ein Nachsteuerund ein Steuerhinterziehungsverfahren gegen die Rekurrentin ein. Der ZVB/N legte dar, dass die Lagerhalle vorerst zu den gemäss (Haupt-)Mietvertrag vereinbarten Konditionen an die Rekurrentin weitervermietet und ab Juni 2012 der Untermietzins auf CHF 4'000.-- angehoben worden sei. Der Untermietzins von CHF 4'000.-- stelle eine überhöhte Miete dar und sei als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Die Gewinnausschüttung sei in den Steuererklärungen der Rekurrentin der betreffenden Steuerperioden, welche rechtskräftig veranlagt seien, jeweils nicht deklariert worden.