Die Differenz von monatlich CHF 2'650.--, ausmachend CHF 18'550.-- pro 2012 bzw. CHF 31'800.-- pro 2013, stelle bei der Rekurrentin geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand dar und sei im Sinn einer geldwerten Leistung in gleicher Höhe beim Alleingesellschafter aufzurechnen. Weitergehend sei im gleichen Umfang eine Schenkung an den Vater des Alleingesellschafters anzunehmen.