- 27 - vorliegenden Verfahren geheilt worden ist (vgl. E. 4.1.7 hiervor), rechtfertigt es sich, dem Rekurrenten die Verfahrenskosten von CHF 1'500.-- im Umfang von CHF 1'200.-- aufzuerlegen. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteientschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden grundsätzlich keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: