Der Vertreter hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Damit erweisen sich der Rekurs und die Beschwerde als unbegründet. Der Bussenfaktor ist dementsprechend auf 1.0 festzusetzen und unter Berücksichtigung der erhöhten Berechnungsbasis neu zu berechnen. Der ZVB/N wird dabei bei den kantonalen Steuern die aus dem Teilsatzverfahren herrührende Reduktion und damit die Berechnung der hinterzogenen Steuer in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen haben (vgl. E. 4.1.7 hiervor). Damit sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Die Akten werden zur Neuberechnung des Bussenbetrags an den ZVB/N bzw. die Steuerverwaltung zurückgeschickt.