198 Abs. 2 StG und Art. 142 Abs. 4 DBG kommen der Steuerrekurskommission im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse zu wie der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren. Sie kann gestützt auf Art. 199 Abs. 1 und 2 StG und Art. 143 Abs. 1 DBG nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern ("reformatio in peius"). Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 ist der Vertreter darauf hingewiesen worden, dass die Steuerrekurskommission die Erhöhung der Berechnungsbasis für die Busse in Erwägung zieht (Bst. K hiervor). Der Vertreter hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.