7. Zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich der Rekurrent der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat und der Bussenfaktor von 1.0 seitens der Steuerrekurskommission bestätigt wird. Wie in E. 4.1.6 hiervor ausgeführt, ist sodann betreffend das Steuerjahr 2012 von einer geldwerten Leistung in Höhe von CHF 19'900.-- auszugehen (Erhöhung um CHF 1'350.-- gegenüber dem Einspracheentscheid vom 26.6.2019 betreffend die Busse), was eine Erhöhung der Berechnungsbasis der Busse pro 2012 zur Folge hat und für den Rekurrenten eine Schlechterstellung bedeutet. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StG und Art.