Somit kann nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, wie das sinngemäss vom Vertreter beantragt worden ist. Vielmehr ist in dieser Konstellation grundsätzlich das Regelstrafmass, d.h. der Bussenfaktor 1.0, anzuwenden, weshalb der Entscheid des ZVB/N auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist der Bussenfaktor 1.0 zu bestätigen.