- 26 - des Rekurrenten im Steuerstrafverfahren zugestanden wurde. Insbesondere hat er jede Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens (auch als Organ der Gesellschaft) vermissen lassen, sodass sich dieses Verhalten nicht strafmindernd auszuwirken hat. Was die Schwere des Verschuldens betrifft, hat die Steuerrekurskommission in Übereinstimmung mit dem ZVB/N erkannt, dass Eventualvorsatz vorliegt (E. 5.2 hiervor). Somit kann nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, wie das sinngemäss vom Vertreter beantragt worden ist.