Die Strafzumessung hat dabei jeweils individuell zu erfolgen. Die Schlussfolgerungen des ZVB/N, wonach die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten weder für eine Strafminderung noch für eine Straferhöhung Anlass geben, sind nicht zu beanstanden. Ebenfalls ist dem ZVB/N zu folgen, wonach keine Strafminderung mit Blick auf das Verhalten