6.2 Die Steuerrekurskommission überprüft die Strafzumessung regelmässig auf Ermessens- über- bzw. -unterschreitung im konkreten Einzelfall hin (RKE 100 2010 478 vom 8.3.2013, E. 8.3, nicht publiziert; RKE 100 2008 9183 vom 20.5.2011, E. 4, nicht publiziert). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der im Steuerstrafverfahren betreffend den Vater festgesetzte Bussenfaktor vorliegend nicht relevant ist. Die Busse stellt eine Strafe dar, die höchstpersönlicher Natur ist. Die Strafzumessung hat dabei jeweils individuell zu erfolgen.