Auch sei nicht der Rekurrent, sondern sein Vater der eigentliche Profiteur gewesen. Im Steuerhinterziehungsverfahren den Vater betreffend sei jedoch die Busse leidglich auf einen Faktor von 0.85 festgesetzt worden und es lägen keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb beim Rekurrenten ein höherer Faktor angewendet worden sei. Auch hätte sich der Rekurrent stets kooperativ verhalten. Der ZVB/N hat in seiner Vernehmlassung festgehalten, dass auf Grund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung von einem mittleren Verschulden und damit vom Regelstrafmass (Bussenfaktor 1.0) auszugehen sei. Der Rekurrent sei ________ geboren, verheiratet und habe drei Kinder.