Steuerrechtskenntnisse sind hierzu nicht erforderlich. Von der geldwerten Leistung an den Vater hatte der Rekurrent somit Kenntnis, auch wenn ihm allenfalls der Umfang dieser nicht vollständig bewusst war. Zwangsläufig hätte sich der Rekurrent in seiner Position als Organ der Gesellschaft die Frage stellen müssen, welche Konsequenzen dies für ihn persönlich haben könnte. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Rekurrent gelernter Schreiner ist (pag. 81) und angibt kein Zahlenfachmann zu sein (pag. 110). Insgesamt hätte es einer besonnen und umsichtig handelnden Person durchaus entsprochen, in den Steuererklärungen zumindest einen entsprechenden Hinweis anzubringen.