5.1 Vorliegend geht der ZVB/N von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung aus. Er führt dazu aus, dass dem Rekurrenten als Verantwortlicher für das Rechnungswesen der Gesellschaft bewusst sein musste, dass die Verbuchung eines zu hohen Untermietzinses zu Gunsten des Vaters auch für ihn privat steuerliche Folgen haben könne (Vernehmlassung vom 5.9.2019; pag. 128). Hingegen bringt der Vertreter vor, dass der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt sei, eventualiter liege eine fahrlässige Tatbegehung vor.