Daraus folgt, dass alle Tatbestandsmerkmale des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung erfüllt sind. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, was seitens des Vertreters bestritten wird. 5. Die vollendete Steuerhinterziehung ist in all ihren Ausgestaltungen sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar (Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 175 Abs. 1 DBG). Die Bedeutung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmt sich nach dem