29 Abs. 2 BV verankerte Recht auf rechtliches Gehör dem Steuerpflichtigen u.a. den Anspruch auf Begründung von Verfügungen. Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gehörsverletzung jedoch geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Partei kein Nachteil erwächst, d.h. dass sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann, was vorliegend durch die Steuerrekurskommission erfolgt ist.