Daraus ergibt sich die hinterzogene Steuer, auf welche die Busse zu berechnen ist. Es bleibt insofern festzuhalten, dass das Teilsatzverfahren auf die dem Rekurrenten zugeflossene geldwerte Leistung angewendet worden ist. Es wäre allerdings wünschenswert, wenn der ZVB/N spätestens in der Vernehmlassung die Berechnung in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt hätte. Insofern hat der ZVB/N das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt, indem er die vom Vertreter gerügte Berechnung des Teilsatzverfahrens nicht nachvollziehbar begründet hat. So verleiht das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Recht auf rechtliches Gehör dem Steuerpflichtigen u.a. den Anspruch auf Begründung von Verfügungen.