So ist insbesondere nicht ersichtlich, welcher Steuersatz für das Gesamteinkommen angewendet wurde, was für eine nachvollziehbare Berechnung mindestens gefordert hätte werden können. Eine Berechnung der Steuerrekurskommission hat ergeben, dass bei der berechneten hinterzogenen Steuer das Teilsatzverfahren berücksichtigt worden ist, wobei sich Differenzen im einstelligen Frankenbereich ergeben, welche darauf zurückzuführen sind, dass die Steuerrekurskommission nicht über die Berechnungstools der Steuerverwaltung bzw. des ZVB/N verfügt.