20 Abs. 1bis DBG). Dem Vertreter ist insofern beizupflichten, als dass weder aus dem Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 die Busse betreffend noch aus der Vernehmlassung vom 5. September 2019 nachvollziehbar hervorgeht, wie das Teilsatzverfahren bei den kantonalen Steuern angewendet wurde. So ist insbesondere nicht ersichtlich, welcher Steuersatz für das Gesamteinkommen angewendet wurde, was für eine nachvollziehbare Berechnung mindestens gefordert hätte werden können.