Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung werden bei natürlichen Personen die Erträge aus qualifizierten Beteiligungen (wie vorliegend) nicht vollumfänglich besteuert. Die Reduktion erfolgt bei den kantonalen Steuern (bis zum Steuerjahr 2019) im Teilsatzverfahren, wobei für die Erträge aus qualifizierten Beteiligungen der für das steuerbare Gesamteinkommen massgebliche Steuersatz um 50 % reduziert wird (Art. 42 Abs. 3 StG; anders bei der direkten Bundessteuer, bei welcher das Teilbesteuerungsverfahren Anwendung findet und die Bemessungsgrundlage herabgesetzt wird, Art. 20 Abs. 1bis DBG).