4.1.7 Schliesslich ist auf das Vorbringen des Vertreters einzugehen, wonach bei der Berechnung der Busse bei den kantonalen Steuern das Teilsatzverfahren nicht angewendet worden sei bzw. dieses aus der Bussenberechnung nicht nachvollziehbar abgeleitet werden könne (Re- kurs- und Beschwerdeschrift vom 23.7.2019 betreffend die Nachsteuer, Verfahren 100 19 311-312 / 200 19 273-274; Stellungnahme vom 20.9.2019). Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung werden bei natürlichen Personen die Erträge aus qualifizierten Beteiligungen (wie vorliegend) nicht vollumfänglich besteuert.