eigenen, persönlichen Mittel zurückgreifen, um den Vater entsprechend zu begünstigen. Die Zuwendungen wirken sich sodann bei der Gesellschaft ertragsmindernd aus, was zu einer geringeren Steuerbelastung bei dieser führt. Daraus folgt, dass die von der Gesellschaft an den Vater ausbezahlten Beträge, welche über die festgesetzte Miete von CHF 1'350.-- hinausgehen, nicht geschäftsmässig begründet sind und als verdeckte Gewinnausschüttung zu gelten haben, welche infolge Anwendung der reinen Dreieckstheorie beim Rekurrenten als Beteiligungsertrag zu erfassen sind.