Insofern erübrigt sich der vom Vertreter beantragte Augenschein vor Ort. Weiter ist unklar, durch wen die behaupteten Ausbauten tatsächlich ausgeführt worden sind und wer die Kosten hierfür getragen hat. Auch nicht erstellt ist, welcher (Mehr-)Wert den geltend gemachten Ausbauten zuzurechnen wäre. Eine wie vom Vertreter geltend gemachte Abgeltung des Mehrwerts durch einen Zuschlag von pauschal CHF 500.-- pro Monat (auf unbestimmte Zeit) rechtfertigt sich aus Sicht der Steuerrekurskommission jedenfalls nicht. 4.1.4 Risikoübernahme