Auch im Hauptmietvertrag fehlen jegliche Hinweise bzw. Regelungen hinsichtlich Mieterausbauten im Sinn von Art. 260a OR (Zustimmung des Vermieters, Entschädigung des Mieters für Mehrwert oder Wiederherstellungspflicht bzw. Rückbau- oder Wegnahmerecht des Mieters im Falle der Auflösung der Miete; pag. 30). Es fehlen weiter jegliche Nachweise, dass der Vater die Errichtung eines Büro- und Aufenthaltsraums in der Lagerhalle auch tatsächlich vorgenommen hat. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Vornahme der Mieterausbauten liegen keine näheren Angaben vor. Insofern erübrigt sich der vom Vertreter beantragte Augenschein vor Ort.