- 17 - gerhalle (vgl. Stellungnahme vom 20.9.2019; Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 23.7.2019 betreffend die Nachsteuer, Verfahren 100 19 311-312 / 200 19 273-274). Vorab festzuhalten ist, dass sich unter Umständen ein gewisser Zuschlag für vom Untervermieter vormöblierte Räume oder Ausbauten zu rechtfertigen vermag. Vorliegend können dem schriftlichen Untermietvertrag keine Angaben entnommen werden bezüglich vorhandener Mieterausbauten oder dafür zu leistende (zeitlich befristete) Abgeltungen durch die Gesellschaft (pag. 93). Auch im Hauptmietvertrag fehlen jegliche Hinweise bzw. Regelungen hinsichtlich Mieterausbauten im Sinn von Art.