Die Vergleichsobjekte umfassen hingegen (Innen-)Nutzflächen von 800 m2 oder mehr und weisen (soweit ersichtlich) nicht die von der Gesellschaft benötigte Mindesthöhe von 6 m auf (vgl. Stellungnahme vom 20.9.2019). Das Argument, dass der Vater die Lagerhalle an andere Interessenten untervermietet hätte, falls der höhere (Unter-)Mietzins seitens der Gesellschaft nicht akzeptiert worden wäre, erscheint sodann nicht glaubhaft. Die Gesellschaft mietete die Lagerhalle von Beginn an bzw. seit Januar 2012. Daraus kann geschlossen werden, dass von Anfang an die Untermiete durch die Gesellschaft beabsichtigt gewesen ist.