Auch wenn gemäss Angaben des Vertreters die Steuererklärungen des Rekurrenten und seiner Ehefrau durch einen Treuhänder ausgefüllt worden sind, entbindet dies den Rekurrenten gleichwohl nicht von seinen Mitwirkungspflichten. Hinsichtlich seiner eigenen Steuerfaktoren war der Rekurrent für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung verantwortlich, weshalb er auch verpflichtet war, die geldwerten Leistungen korrekt zu deklarieren. Indem er dies unterliess, verletzte er seine Verfahrenspflichten und die unvollständigen Steuererklärungen führten zu ungenügenden Steuerveranlagungen, welche in Rechtskraft erwuchsen.