Da der Rekurrent die Beteiligung an der Gesellschaft im Privatvermögen hält (pag. 5 und 19), findet sodann die reine Dreieckstheorie Anwendung, wonach die geldwerte Leistung für eine logische Sekunde von der leistenden Gesellschaft an den Beteiligungsinhaber fliesst, wo sie als Ertrag aus beweglichem Vermögen erfasst wird (vgl. dazu BGer 2C_16/2015 vom 6.8.2015, E. 2.4.2, mit Hinweisen; Brülisauer/Mühlemann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 214 ff. und N. 273 ff.