Da seitens des Vertreters genauere Angaben zum Umfang der hinterzogenen Steuern einzig in der Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2019 betreffend die Nachsteuer pro 2012 und 2013 vorgebracht wurden, sind insofern die Akten des Nachsteuerverfahrens (100 19 311-312 / 200 19 273-274) bei der Beurteilung des vorliegenden Steuerhinterziehungsverfahrens – trotz Sistierung des Ersteren – beizuziehen (insbesondere Ausführungen in der Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 23.7.2019 betreffend die Nachsteuer). Ebenfalls beizuziehen sind – soweit erforderlich – die Akten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Steuerhinterziehung die Gesellschaft betreffend (100 19 313-314 / 200 19