-9- trennt zu prüfen, ob ihn an der tatbestandsmässigen Herbeiführung des ungerechtfertigten Steuervorteils ein Verschulden trifft (BVR 2003 S. 217 E. 5.c). Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob der Rekurrent in den Jahren 2012 und 2013 eine Steuerhinterziehung begangen hat. Aufgrund der Sistierung des Nachsteuerverfahrens ist bezüglich des eventualiter gestellten Antrags des Vertreters (Bst. F hiervor) zu erwähnen, dass es im Steuerhinterziehungsverfahren nicht darauf ankommt, ob die steuerpflichtige Person auch eine Nachsteuerpflicht trifft.