2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auf Grund der Sistierung des Nachsteuerverfahrens einzig die Busse wegen Steuerhinterziehung in den Steuerjahren 2012 und 2013. Nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG wird jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Eine solidarische Haftung des anderen Ehegatten für die Strafsteuer ist ausgeschlossen. Als Folge des Verschuldensprinzips ist somit nicht die eheliche Gemeinschaft als Ganzes mit einer Strafe zu belegen, sondern es ist bei jedem Ehegatten ge-